Ehrenordnung der Freiwilligen Feuerwehr Langenpreising e. V.
Stand 03/23
§1 Zweck der Ehrenordnung
In dieser Ehrenordnung werden für alle Mitglieder ergänzend zur Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Langenpreising e.V. weitere, detailliertere Regelungen getroffen.
§ 2 Ehrungen
Aktive Mitglieder
1. Anlässlich der 10.-, 20.-, 30.-jährigen aktiven Mitgliedschaft wird dem Mitglied im Jubiläumsjahr eine Anerkennungsurkunde im Rahmen der Jahreshauptversammlung überreicht.
2. Für aktive Mitgliedschaft werden folgende Ehrungen in Vertretung des Innenministers vom Landrat vorgenommen. Vorschlagsberechtigt ist der Kommandant, dieser leitet die Vorschläge an den Kreisbrandrat weiter. Die Ehrung erfolgt ein Jahr nach dem Jubiläumsjahr, hierbei handelt es sich um keine Vereinsehrung. Des Weiteren wird von der Gemeinde eine Urkunde für die aktive Dienstzeit ausgestellt und bei passender Gelegenheit vom Bürgermeister überreicht.
•für 25-jährige aktive Dienstzeit Ehrenkreuz in Silber
•für 40-jährige aktive Dienstzeit Ehrenkreuz in Gold
•für 50-jährige aktive Dienstzeit großes Ehrenkreuz in Gold
Passive Mitglieder
3. Anlässlich der folgenden Mitgliedsjahre wird dem passiven Mitglied im Jubiläumsjahr eine Anerkennungsurkunde im Rahmen der Jahreshauptversammlung überreicht (10, 20, 30, 40, 50, 55, 60, 65, 70, 75, 80…..)
Fördernde Mitglieder
Fördermitglieder werden für ihre 25.- und 40.-jährige Mitgliedschaft im Jubiläumsjahr im Rahmen der Jahreshauptversammlung mit einer Urkunde geehrt.
Ehrungen des LFV, BFV usw. unterliegen den jeweiligen festgelegten Regelungen und sind nicht Gegenstand dieser Ehrenordnung.
§ 3 Geburtstage
1. Jedem aktiven Mitglied übermittelt der Vorsitzende zum 50. Geburtstag die Glückwünsche mit einer Glückwunschkarte, einem Blumengruß sowie einem Feuerwehrkrug mit graviertem Zinndeckel.
2. Beim 60. Geburtstag eines aktiven Mitglieds überreicht der Verein ein Geschenk in Höhe von 50 € (z. B. Essens- oder Reisegutschein)
3. Passiven Mitgliedern wird zu folgenden Geburtstagen besonders gratuliert:
•zum 70. überreicht der Verein ein Geschenk in Höhe von 50 € (z. B. Essens- oder Reisegutschein), einen Blumengruß sowie eine Glückwunschkarte
•zum 75. überreicht der Verein ein Geschenk in Höhe von 60 € (z. B. Essens- oder Reisegutschein) einen Blumengruß sowie eine Glückwunschkarte
•zum 80. überreicht der Verein ein Geschenk in Höhe von 75 € (z. B. Essens- oder Reisegutschein) einen Blumengruß sowie eine Glückwunschkarte
•zum 85. überreicht der Verein ein Geschenk in Höhe von 75 € (z. B. Essens- oder Reisegutschein) einen Blumengruß sowie eine Glückwunschkarte
•zum 90. überreicht der Verein ein Geschenk in Höhe von 75 € (z. B. Essens- oder Reisegutschein) einen Blumengruß sowie eine Glückwunschkarte
•zum 95./100./101./102./103. überreicht der Verein ein Geschenk (über die Art und Höhe entscheidet die Vorstandschaft).
§ 4 Hochzeit
1. Sofern dem Verein von einem aktiven Mitglied der Hochzeitstermin für die kirchliche Trauung rechtzeitig mittgeteilt wird, steht die Feuerwehr an der Kirche „Schlauchspalier“. Teilt das Mitglied mit, dass eine kirchliche Trauung komplett entfallen wird, so kann das Spalier auch vor dem Standesamt abgehalten werden, sofern sich zum Hochzeitstermin genügend Feuerwehrmitglieder für diesen Ehrendienst finden (z. B. problematisch bei Hochzeiten an Werktagen).
2. Bei der kirchlichen Trauung eines aktiven oder passiven Mitglieds und sofern dem Verein ein Hochzeitstermin vom Mitglied rechtzeitig mittgeteilt wird, nimmt eine Fahnenabordnung der Feuerwehr am Hochzeitsgottesdienst teil (Fähnrich, 2 Fahnenbegleiter + Vorsitzender oder sonstiges Mitglied des Vorstands). Hierbei kann sich das Hochzeitspaar entscheiden, mit welcher Fahne teilgenommen werden soll.
3. Zur Hochzeit eines aktiven Mitgliedes wird, falls eine Abordnung der Feuerwehr zur Hochzeit geladen wurde, wird z. B. eine geschnitzte Heiligenfigur (Wert ca. 220 €) und eine Glückwunschkarte überreicht.
§ 5 Sterbefall eines Vereinsmitglieds
Ganz wichtig ist die Absprache mit den Angehörigen. Eine Beteiligung an der Trauerfeier gegen den Willen der Angehörigen scheidet in allen Fällen aus.
1. Bei aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern wird ein Nachruf in der Moosburger Zeitung veröffentlicht. Bei aktiven Mitgliedern soll dieser vom 1. Bürgermeister, 1. Kommandanten und 1. Vorsitzenden unterzeichnet werden. Bei passiven Mitgliedern unterzeichnet im Namen aller Vereinsmitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Langenpreising e. V. die Vorstandschaft.
2. Die Beisetzung des Mitglieds wird durch eine Fahnenabordnung in Uniform begleitet. Am anschließenden Rosenkranz nimmt die Fahnenabordnung nicht teil. Sonstige Feuerwehrkameraden sollen in Uniform teilnehmen.
4. An der Beerdigung nehmen die aktiven und passiven Feuerwehrmitglieder in Uniform teil, ebenfalls nimmt eine Fahnenabordnung teil.
5. Der Vorsitzende legt einen Kranz bzw. eine Blumenschale nieder und hält einen kurzen Nachruf am Grab oder in der Kirche. (Wert des Kranzes od. der Schale ca. 100 €, bei Ehrenmitgliedern ca. 150 €, Schleifenfarbe rot/weiß)
6. Bei Fördermitgliedern: Sofern dem Verein der Tod des Mitglieds bekannt gegeben wird, wird vom Vorsitzenden ein kurzer Nachruf am Grab gehalten und ein kleiner Blumengruß niedergelegt.
Besonderheit bei aktiven Mitgliedern, aktiven Vorstandsmitgliedern und Ehrenmitgliedern:
Hier wird bei der Beisetzung und bei der Beerdigung eine Totenwache abgehalten. Die Totenwache besteht aus sechs Feuerwehrmitgliedern. Sie nehmen rechts und links vom Sarg/Urne Aufstellung. Auf das Tragen/zu Grabe lassen des Sarges wird verzichtet. Die Totenwache begleitet den Sarg/Urne bis zum Grab und übergibt ihn dort den Mitarbeitern des Bestattungsunternehmens.
§ 6 Änderung der Ehrenordnung
Änderungen der Ehrenordnung müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 7 Salvatorische Klausel
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Langenpreising e. V.“. Über zusätzliche Ehrungen, Geschenke usw. entscheidet der Vorstand im Rahmen einer Sitzung.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Abteilungsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.03.2023 in Kraft.