§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Langenpreising e. V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Langenpreising
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 § 2  Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Langenpreising insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Ferner ist Zweck des Vereins die Förderung, Pflege und der Erhalt von technischem Kulturgut, namentlich der Erhalt der historischen Einsatzfahrzeuge und Gerätschaften der Freiwilligen Feuerwehr Langenpreising. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3  Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können sein:

a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
b. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
c. fördernde Mitglieder
d. Ehrenmitglieder.

2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.
3. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
4. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehr-dienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

1. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz  im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
2. Fördermitglied kann jede natürliche Person werden.
3. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber dass die Beitrittserklärung angenommen ist.
5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch Austritt,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste, siehe §5 Abs.3
d. durch Ausschluss.2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

5. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 § 6  Mitgliedsbeiträge

  1. Von den passiven Mitgliedern, den in der Abteilung „historische Fahrzeuge und Geräte“ geführten Mitgliedern sowie von den Fördermitgliedern wird jeweils ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Befreiung der passiven Mitglieder von der Beitragspflicht.3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 § 8  Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden 9 Vereinsmitgliedern:

a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Schriftführer,
d. dem Kassenwart,
e. dem stellvertretenden Kassenwart,
f. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Buchst. a bis e und h bis i. gewählt wird
g. dem stellvertretenden Kommandanten soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Buchst. a bis e und h bis i. gewählt wird
h. Mindestens zwei Beisitzern
i. Beisitzer nach Bedarf (siehe Punkt 2)

2.Mehrfachbesetzungen innerhalb der Vorstandschaft sind mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Kassenwartes möglich. Die Anzahl der Beisitzer ist auch in diesem Fall so zu wählen, dass die Vorstandschaft aus 9 Vereinsmitgliedern besteht.3. Die unter Absatz 1 Nr. a bis e und h + i genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorstand  ist in geheimer Abstimmung zu wählen.

3. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.5. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.6. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft aufgrund der in Absatz 5 genannten Gründe vorzeitig aus der Vorstandschaft aus, ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für das betreffende Amt durchzuführen. Die Amtszeit dieses neugewählten Vorstandsmitgliedes endet zeitgleich mit dem Ende der Amtszeit der restlichen Vorstandsmitglieder im Rahmen des 6-jährigen Turnus.7. Ein förderndes Mitglied kann nicht in den Vorstand gewählt werden.

§ 9  Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d. Verwaltung des Vereinsvermögens,
e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften

2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassenwart vertreten jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.

§10   Sitzung des Vorstands

1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

2. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§11   Kassenführung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12   Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands
f.  Ernennung von Ehrenmitgliedern

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich ortsüblich bekanntzumachen.

4. Bei Versammlungen die Neuwahlen der Vorstandschaft oder Satzungsänderungen beinhalten, sind alle Vereinsmitglieder schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

5. Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt, fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Waren in der Mitgliederversammlung mehrere Vorsitzende tätig, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

6. Die/der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.

§ 14 Abteilung historische Fahrzeuge und Geräte

Zur Erfüllung des Vereinszweckes nach § 2 Nr. 1 Satz 2, wird im Verein eine „Abteilung historische Fahrzeuge und Geräte“ eingeführt. In dieser Abteilung können alle aktiven und passiven Mitglieder, allerdings nur nach deren schriftlichen Antrag, geführt werden. Die Abteilung unterliegt dieser Satzung, kann aber eine eigene Abteilungsordnung erlassen, welche von den Mitgliedern der Abteilung zu beschließen ist. Von den in der Abteilung geführten Mitgliedern wird ein separater Jahresbeitrag erhoben (siehe § 6 Nr. 1).

 § 15  Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

1. eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden,
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 16  Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

Die Satzung tritt mit Eintragung im Registergericht in Kraft.

Satzung errichtet am 15.03.1985, neugefasst in der Mitgliederversammlung vom 14.01.2012 und jeweils geändert in den Mitgliederversammlungen vom 03.03.2012 und 17.03.2018.

Der Verein ist beim Registergericht München mit der Nummer VR 110263 eingetragen (letzter Eintrag 18.10.2018).